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»Keine Regierung kämpft gegen den Faschismus, um ihn zu zerstören. Wenn die Bourgeoisie sieht, dass ihr die Macht aus den Händen gleitet, erhebt sie den Faschismus, um an ihren Privilegien festzuhalten.« Buenaventura Durruti Dumange

Synopse des neuen Polizeigesetzes für Baden-Württemberg

Auf dejure.org findet sich eine Synopse des neuen Polizeigesetzes für Baden-Württemberg. Die darin festgelegten gesetzlichen Maßnahmen reichen von der

  • Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 21 PolG) über die

  • Bewegungsverfolgung von verdächtigen Personen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 PolG),

  • Erhebung von Telekommunikations-Verkehrdaten (§ 23a PolG),

  • erweiterte gezielte Kontrollen von Personen und Fahrzeugen (§ 25 PolG),

  • neuen Voraussetzungen für die Wohnraumüberwachung (§ 23 PolG),

  • erweiterter Beschlagnahme von Vermögenswerten (§ 33 PolG) bis hin zur

  • Erzwingung von Aussagen (§ 20 Abs. 1 PolG).


Das Abhören von Telefongesprächen und anderer Telekommunikation im Rahmen der präventiv-polizeilichen Aufgaben ist weiterhin nicht vorgesehen.


Bei der Wohnraumüberwachung scheint es sogar neue Einschränkungen zu geben, insgesamt dürfen aber wesentlich mehr Daten, auch in Zusammenhang mit Versammlungen erhoben werden. Ausgeweitet werden auch die Möglichkeiten zur automatisierten Kennzeichenerfassung und zu Platzverweisen, wofür es offensichtlich vorher gar keine Grundlage gab. Überraschend: Durchsuchungen von Personen, wie sie häufig auch vor Demos stattfinden, scheinen oft nicht legal zu sein. Vor Ort hilft das meist nicht viel...




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