trueten.de

»Die ersten Menschen waren nicht die letzten Affen.« Erich Kästner

Arbeitslosigkeit als Urlaubsparadies

Toll - - - der Ober-Liberale Guido Westerwelle sieht den Sozialstaat, so wie er vom Bundesverfassungsgericht noch einmal vor einer Woche nachdefiniert worden ist, auf dem Weg in die Dekadenz-Gefilde der spätrömischen Orgienwelt!  Denn allen Ernstes:

  • Lebensmöglichkeit der Zwangsarbeitslosen ab 31. Dezember 2010 endlich wieder  oberhalb des Existenzminimums: das läßt diesen FDP-Chef an den Untergang eines ganzen Imperiums denken!
  • Längst überfällige Wiederherstellung des Sozialstaates Bundesrepublik: das beschwört für diesen Herrn  furchtbarsten „Sozialismus“ herauf!
  • Überfälligste Befreiung der Ärmsten und Armen von alltäglicher Demütigung, Ausgrenzung und Not: das assoziiert dieser Führer einer vormals den Menschenrechten verpflichteten Partei mit schlimmstem Sittenverfall!

Man fragt sich: ist dieser Herr Mensch Westerwelle noch bei Trost? Er ist es, wie die folgende Analyse zeigt! Er ist es, weil er damit einer Propaganda folgt, die seit Jahren schon die Zwangsarbeitslosen in der Bundesrepublik öffentlich fertigmacht, konsequent und mit System und selbstverständlich zur Absicherung der Interessen derer da oben.  Einer Propaganda, der zufolge Armut die eigentliche Luxus-Region unserer Republik ist! Und der Reiche vermutlich der einzige Arme in diesem Land! „Ausbeutung“, das geschieht von unten her, dieser Propaganda zufolge, und das Bundesverfassungsgericht hat sich, dieser Propaganda zufolge, den „Ausbeutern“ von unten jetzt auch noch zur Seite gestellt!

Wie sehr diese menschenfeindliche Propaganda Methode hat, zeigt der folgende Beitrag. Und selbstverständlich auch: wie irrsinnig sie ist! Kurz, daß der Oberliberale Guido Westerwelle einfach beides ist:  mit sehr viel Ernst bei der Sache und - - - toll!
"Arbeitslosigkeit als Urlaubsparadies" vollständig lesen

Erneuter Erfolg für Ulrich Schirmer

Wie das Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg in einer Pressemitteilung verkündet, hat Uli Schirmer erneut gegen Porsche Recht bekommen. Der 55 jährige Maschinenführer und Gewerkschafter kämpfte seit 2002 in über 40 Gerichtsterminen für sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Recht haben und Recht bekommen sind indes zwei verschiedene Paar Stiefel: Bislang hatte sich Porsche immer geweigert, Uli Schirmer an seinen Arbeitsplatz zu lassen und deswegen sogar Zwangsgelder in Höhe von 75 000 Euro in die Staatskasse gezahlt. Mit dem neuen Urteil sieht dies wohl anders aus: "Sie haben alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Mit der neuen Rechtsgrundlage kann ich nun auch den Lohn für eindreiviertel Jahre nachfordern", so Uli Schirmer, der Porsche erneut seine Arbeitskraft angeboten hat.

Siehe dazu auch die Informationen beim Solidaritätskreis und bei LabourNet

Hier die gerichtliche Pressemitteilung im Wortlaut:

"Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber"

Datum: 10.02.2010

Kurzbeschreibung:

Umfang des Rechts der freien Meinungsäußerung im Betrieb
5. Kündigung und Auflösungsantrags des Arbeitgebers unwirksam

Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten Kündigung arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen. Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied eines Solidaritätskreises. Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte mit einer Kontaktadresse des Klägers ein „Info“, in dem es u. a. hieß:

„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung.
Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück.
Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“

Auf diese dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die 2. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010 das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die 5. Kündigung vom 23.08.2007 für unwirksam erklärt und den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.

Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.

Die Äußerungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil 10.02.2010 (2 Sa 59/09).


Hensinger"
cronjob