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»Jeder Tag ist Abschied, aber die Nacht ein Lied der Wiederkehr.« Oskar Werner

18. März: Internationaler Kampftag für die Freilassung aller politischen Gefangenen

Der 18. März wird in Deutschland seit Mitte der 1990er Jahre wieder als „Kampftag für die Freilassung aller politischen Gefangenen“ begangen. Angeknüpft wird damit an eine Tradition der ArbeiterInnenbewegung. Der 18. März 1848 steht für die Kämpfe des neu entstandenen Proletariats gegen die alten Herrscher und auch die neu entstandene Bourgeoisie. Am 18. März 1871 übernahm die Nationalgarde in Paris die Macht und läutet somit den Beginn der Pariser Commune ein. Beide Versuche, sich von den Fesseln der Herrschaft zu befreien, werden brutal niedergeschlagen. So kostete die Rache der französischen Bourgeoisie 25000 Menschen das Leben, 3000 starben in den Knästen, 13700 wurden verurteilt, die meisten zu lebenslänglichen Strafen.

Dieser Tag wurde zuerst Tag der Pariser Kommune genannt. 1922 wurde auf dem IV. Weltkongress der kommunistischen Internationale die Internationale Rote Hilfe (IRH) gegründet und u. a. die Durchführung eines internationalen Tages der politischen Gefangenen beschlossen, der am 18. März 1923 erstmals ausgerufen werden konnte. Mit diesem Tag sollte vor allem das Bewusstsein und die Solidarität für die Lage der politischen Gefangenen weltweit erzeugt und verankert werden und auf diese Weise auch praktisch zum Ausdruck kommen.

Mehr Informationen zur Arbeit der Roten Hilfe.

Siehe dazu auch die Sonderausgabe der Roten Hilfe.

SCHWERPUNKT 1: ISOLATIONSHAFT
- Isohaft bei 129b-Verfahren
- Isohaft gegen Aktivist*innen der Stadtguerilla in der BRD
- Interview mit einem von Isohaft Betroffenen
- "Exportschlager" Isohaft
- Isohaft im Baskenland
- F-Typ-Gefängnisse in der Türkei
- Typ-C-Gefängnisse in Griechenland abgeschafft
- Isohaft in Kolumbien


SCHWERPUNKT 2: ARBEITSKAMPF IM KNAST
- Gefängnisindustrieller Komplex
- Interview mit einem Aktivisten der Gefangenengewerkschaft GG/BO
- Selbstverständnis der GG/BO
- Streik in der JVA Butzbach
- GG/BO-Arbeit in der JVA Untermaßfeld


- 129b-Verfahren wegen DHKP-C
- 129b-Verfahren wegen PKK
- Verfahren gegen ATIK -Aktivist*innen
- Bericht von Thomas Meyer-Falk
- Knastsystem in Österreich
- Tomas Elgorriaga Kunze
- Marina Bernadó
- Operation Pandora
- Operation "Fenix" in Tschechien
- Politische Gefangene in Griechenland
- Repression in der Türkei
- Mumia Abu-Jamal
- Leonard Peltier
- Politische Gefangene in Chile
- Buchvorstellung: Texte von politischen Gefangenen in Kolumbien

Tarifrecht darf arbeitgebertreue Mitarbeiter bevorzugen - kein Verstoß gegen europäisches Recht

Im Tarifrecht gibt es anerkennenswerte Gründe für eine Differenzierung bei der Eingruppierung. Dazu gehört auch, arbeitgebertreue Arbeitnehmer zu begünstigen. Diese Differenzierung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 (AZ: 1 Sa 17/15).

Nach seiner wissenschaftlichen Ausbildung war der Diplom-Psychologe mehr als elf Jahre bei verschiedenen privaten Trägern von Behinderteneinrichtungen tätig. Seit Oktober 2011 ist er beim Land als Schulpsychologe beschäftigt. Seine vorherigen Tätigkeiten wurden ihm bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe nur teilweise angerechnet. Bei voller Anrechnung wäre er in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft worden. Die Differenz betrug fast 700 Euro brutto. Der Mann verlangte die Anerkennung seiner gesamten Berufserfahrung und die Einstufung in die entsprechende Stufe. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Rechtsstreit nach österreichischem Recht. Es verstoße gegen die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, wenn der öffentliche Arbeitgeber die bei ihm absolvierten Dienstzeiten in vollem Umfang, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtige (Urteil vom 5. Dezember 2013; AZ: C-514/12). Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart wies die Klage ab. Die entsprechende Tarifnorm sei mit der Regelung des österreichischen Rechts nicht vergleichbar. Anders als jene Regelung bevorzuge die deutsche Tarifnorm ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, die -“ von einer Unterbrechungszeit von maximal sechs Monaten abgesehen -“ durchgehend bei demselben Arbeitgeber ihre Berufserfahrung erworben haben. Die Tarifnorm solle damit die Arbeitnehmer begünstigen, die sich arbeitgebertreu verhalten. Dieser Zweck stelle einen anerkennenswerten Grund für die vorgenommene Differenzierung dar.

Via Deutscher Anwaltsverein - Pressemitteilung vom 08.03.2016

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