Nach 37 Jahren im Gefängnis, fast 29 davon im Todestrakt, ist das Urteil von Richter Leon Tucker vom Court of Common Pleas* in Philadelphia, USA, ein juristischer Durchbruch für Mumia Abu-Jamal. Es eröffnet ihm endlich die Chance auf ein neues Verfahren, in dem er die vielen ungehörten Beweise für seine Unschuld vorlegen könnte.
Der Inhalt der bemerkenswerten Entscheidung:
Das Oberste Gericht des US-Bundesstaates Pennsylvania war befangen, als es 1998 Abu-Jamals Berufung gegen seine Verurteilung zum Tod wegen Mordes an dem Polizeibeamten Daniel Faulkner zurückwies. Kernfigur des Urteils ist Ronald Castille. Er war als Richter an dieser Entscheidung gegen Abu-Jamal beteiligt.
Juristischer Haken: Richter Castille war vorher als Leiter der Staatsanwaltschaft von Philadelphia Ankläger gegen Abu-Jamal, und darüber hinaus ein öffentlicher scharfer Befürworter der Verhängung von Todesstrafen-Urteilen und eiliger Hinrichtungstermine, insbesondere gegen „Polizistenmörder“.
Abu-Jamal war im Dezember 1981 für den Mord an dem Polizeibeamten Daniel Faulkner zum Tod verurteilt worden -“ eine Tat, die er von Anfang an und seither unermüdlich bestritten hat. Er verbringt fast 29 Jahre im Todestrakt, bis das Todesurteil im Dezember 2001 wegen verfassungswidriger Verfahrensfehler aufgehoben wird, womit die Staatsanwaltschaft sich aber erst Ende 2011 endgültig zufriedengibt. Entscheidend für den Fall -“ Abu-Jamal ist Afro-Amerikaner und ehemaliger Black Panther. Der erschossene Polizist war -šweiß-™ und Mitglied der rechtslastigen Polizeibruderschaft FOP.
Abu-Jamal hat mithilfe engagierter Anwälte und Anwältinnen zahllose Versuche unternommen Gehör zu finden und zu seinem Recht zu kommen. Nach 37 Jahren könnte das jetzt möglich werden.
Richter Tucker in seinem Präzedenz-Urteil: „Falls ein Richter zuerst als Staatsanwalt/Ankläger und dann als Richter gearbeitet hat, stellt das einen Fall automatischer Voreingenommenheit und der Verletzung eines ordentlichen Verfahrens dar“. Und: „Das Gericht befindet, dass der Rückzug durch Richter Castille angemessen gewesen wäre, um die Neutralität des rechtlichen Verfahrens in Abu-Jamals Berufung vor dem Pennsylvania Supreme Court sicherzustellen.“
Amnesty International hat bereits im Jahr 2000 auf 32 Seiten zum Fall Abu-Jamal die dramatischen Verfahrensfehler aufgelistet und abschließend ein neues Verfahren gefordert, eine Forderung, die AI seither mehrmals erneuert hat.
Alle Augen richten sich nun auf den neuen, bürgerrechtsorientierten Bezirksstaatsanwalt PhilaÂdelphias, Larry Krasner. Er war vor einem Jahr mit großer Mehrheit für sein Versprechen ins Amt gewählt worden, mit dem notorisch rassistisch motivierten Fehlverhalten seiner Behörde in einer Stadt mit fast 50% schwarzer Bevölkerung aufzuräumen. Seine Behörde hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen Berufung gegen dieses Urteil einzulegen. Daran, ob er darauf verzichtet, wird sich sein Anspruch messen lassen, etwas wirklich Neues zu bewegen.
*Der "Court of Common Pleas" ist ein (erstinstanzliches) Gericht für Zivil- und Strafsachen.
Quelle: Pressemitteilung
Siehe auch unseren Kurzbeitrag: US-Gericht gewährt Mumia Abu-Jamal Berufungsrechte
US-Gericht gewährt Mumia Abu-Jamal Berufungsrechte
So oder so: die Entscheidung ist in jedem Fall ein großer Erfolg, denn sie eröffnet Mumia die Möglichkeit zu einem neuen Gerichtsverfahren beziehungsweiser der Entkräftigung von früheren Anklagepunkten vor den Gerichten Pennsylvanias. Aufgrund von Gerichtsanträgen von Larry Krasner und jüngsten Äußerungen gegenüber WHYY wird dieser vermutlich gegen diese Entscheidung von Richter Tucker Berufung einlegen. Es muss klar sein, dass Krasner hinter der Fraternal Order of Police (FOP) steht, um Mumia für den Rest seines Lebens im Gefängnis zu halten.
Zur Person Mumia Abu-Jamal:

Quellen: philly.com, Free Mumia Abu-Jamal Coalition, NYC, Mumia Soli Berlin, trueten.de
Demoaufruf zum 14. Todestag von Oury Jalloh am 7. Januar 2019 in Dessau / Sachsen-Anhalt
Im Namen der Hinterbliebenen der Familie Diallo, insbesondere im Namen der ohne Aufklärung und Beantwortung ihrer berechtigten Fragen zum grausamen Brandmord an ihrem Sohn Oury Jalloh verstorbenen Eltern Mariama Djombo Diallo und Elhadji Boubakar Diallo -“ laden wir alle solidarischen Menschen, Aktivist*innen, Initiativen und Organisationen zu unserer jährlichen Demonstration in Gedenken an Oury Jalloh am 7. Januar 2019 nach Dessau ein. Zum Demoaufruf.
Informationen der Initiative Break the Silence in Gedenken an Oury Jalloh
Chronologie der systematischen Repression gegen Angehörige der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh
Aktuelle Presseberichte: junge Welt, nochmal junge Welt , Neues Deutschland
Siehe auch: Die drei unaufgeklärten Dessauer Todesfälle im Oury Jalloh Komplex
Spendenkonto der unabhängigen Untersuchungskommission:
Initiative in Gedenken an Oury Jalloh e.V.
Bank für Sozialwirtschaft
BIC: BFSWDE33BER
IBAN: DE22100205000001233601
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beamten im Landeskriminalamt BaWü
Der fragliche Kriminalhauptkommissar hatte dann, fast ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Protesterklärung -“ nach Eingang eines Hinweises des Baden-Württembergischen InnenÂministeriums (= Verfassungsschutz?) -“ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Grund: Die drei AutorInnen sollen mit der Bebilderung ihres internet-Blogs (bei dem Bild handelt es sich u.a. um einen Ausriß aus der Verbotsverfügung) dem Verbot des vermeintlichen Vereins zuwider gehandelt haben.
Dagegen wendet sich Schulze nun sowohl mit verfahrensrechtlichen als auch materiell-rechtliÂchen (-šinhaltlichen-™) Gründen:
Schulze wendet sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht dagegen,
- daß sich der LKA-Beamte überhaupt für die Entscheidung über die Einleitung eines ErÂmittlungsverfahren zuständig fühlte und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht der Staatsanwaltschaft überließ;
- daß der LKA-Beamte -“ soweit den Akten zu entnehmen -“ bei Einleitung des ErmittÂlungsverfahrens nicht einmal einen Vermerk anfertigte, in dem er seine eigene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts darlegt;
- daß der Beamte nicht einmal die Staatsanwaltschaft „ohne Verzug“ über sein Vorgehen informierte, wie es aber § 163 Absatz 2 Satz 1 Strafprozeßordnung vorschreibt.
In der Sache selbst argumentiert Schulze:
- Der Ausriß aus der Verbotsverfügung (einschließlich eines Teils des Textes der VerbotsÂverfügung) sei kein Kennzeichen eines (verbotenen) Vereins, wie aber der LKA-Beamte meint.
- Erstens sei das Logo der verbotenen internet-Zeitung durch hinzugekommenen Text deutlich verändert; zweitens müsse zwischen der internet-Zeitung selbst und der StrukÂtur, die die Zeitung bis zum Verbot herausgegeben hatte, unterschieden werden: WähÂrend die Zeitung zwar ein Logo hatte, hatte der Verein -“ anders als das BundesinnenÂministerium behauptet -“ kein Kennzeichen.
- Drittens sei stark zu bezweifeln, daß die herausgeberische Struktur von linksunten.inÂdymedia überhaupt ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes gewesen sei. Viertens: Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz verbiete zwar bestimmte Vereine; aber das ZensurverÂbot des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz stehe dem Verbot des künftigen ErscheiÂnens von Medien entgegen. Es dürfte nur gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz nachÂträglich gegen bereits erschienene rechtswidrige Medieninhalte eingegriffen werden.
- Fünftens: Überhaupt sei ein digitales Bild kein Kennzeichen im Sinne des VereinsgeÂsetzes. Denn von „Datenspeichern“ ist nur in § 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch in VerbinÂdung mit § 86a Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch in Bezug auf bereits bestandskräftig verbotene Vereine die Rede. Gegen das vom Bundesinnenministerium ausgesproÂchene Verbot von linkunten.indymedia ist aber weiterhin ein Prozeß beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
§ 9 Vereinsgesetz erwähnt dagegen in Bezug auf bloß vollziehbare, aber noch nicht beÂstandskräftig verbotene Vereine „Datenspeicher“ nicht. Außerdem wollte der Gesetzgeber auch nicht-digitale Schriften von der Strafandrohung des § 20 Vereinsgesetz ausnehÂmen (Bundestags-Drucksache V/2860, S. 31: „nicht [...] auch dann [bestrafen], wenn der Täter sie [die Kennzeichen] -šin von ihm verbreiteten Schriften usw. verwendet-™“).
Gemäß § 9 Absatz 2 Vereinsgesetz umfaßt der Begriff „Kennzeichen“ ausschließlich „Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen“ und ähnliches; deren bloße Darstellung oder Abbildung in Schriften etc. ist dagegen nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, was er in § 86a StGB, aber nicht in § 20 Vereinsgesetz macht.
Am Ende der Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es: „Nach alledem dürfte unstrittig sein, daß das gegen uns geführte Ermittlungsverfahren vielfältige Rechtsfragen aufwirft, die die unverÂzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft -“ als für Rechtsfragen kompetente ErmittlungsÂinstanz -“ erforderlich machten.“ Dies unterlassen zu haben, könne dem LKA-Beamten nicht nachgesehen werden.
Bisher berichteten über den Vorgang u.a.:
- https://www.neues-deutschland.de/artikel/1063479.sozial-bewegt-indymedia-autoren-bekennen-sich-online.html (v. 12.9.17)
- https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5447234/ (v. 13.9.17)
- https://www.kontextwochenzeitung.de/medien/392/links-linksunten-indymedia-5377.html (v. 3.10.18)
- https://jungle.world/artikel/2018/41/verboten-gegen-das-verbot-zu-verstossen (v. 11.10.18)
- https://rdl.de/beitrag/wenn-das-lka-ermittelt-und-der-staatsanwalt-von-nix-weiss (v. 16.10.18)
- http://www.labournet.de/interventionen/solidaritaet/solidaritaet-gegen-das-verbot-von-linksunten-indymedia-widerstand-gegen-polizeistaat/ (v. 13.12.18)
Quelle: Pressemitteilung 19.12.2018
Wer zu Hause bleibt...
„Wer zu Hause bleibt, wenn der Kampf beginnt
Und lässt andere kämpfen für seine Sache
Der muss sich vorsehen: denn
Wer den Kampf nicht geteilt hat
Der wird teilen die Niederlage.
Nicht einmal den Kampf vermeidet
Wer den Kampf vermeiden will: denn
Es wird kämpfen für die Sache des Feinds
Wer für seine eigene Sache nicht gekämpft hat.“
Bertolt Brecht, aus dem Fragment Koloman-Wallisch-Kantate
Siehe auch: WikiPedia zu Koloman Wallisch


