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»Unsere Gesellschaft scheint nicht mehr verstehen zu können, dass es möglich ist, anders als unter der Herrschaft des Gesetzes zu existieren, das von einer repräsentativen Regierung ausgearbeitet und von einer Handvoll Herrschern verwaltet wird.« Pjotr Alexejewitsch Kropotkin

Mumia Abu-Jamal: Juristischer Durchbruch nach 20 Jahren!

Nach 37 Jahren im Gefängnis, fast 29 davon im Todestrakt, ist das Urteil von Richter Leon Tucker vom Court of Common Pleas* in Philadelphia, USA, ein juristischer Durchbruch für Mumia Abu-Jamal. Es eröffnet ihm endlich die Chance auf ein neues Verfahren, in dem er die vielen ungehörten Beweise für seine Unschuld vorlegen könnte.

Der Inhalt der bemerkenswerten Entscheidung:

Das Oberste Gericht des US-Bundesstaates Pennsylvania war befangen, als es 1998 Abu-Jamals Berufung gegen seine Verurteilung zum Tod wegen Mordes an dem Polizeibeamten Daniel Faulkner zurückwies. Kernfigur des Urteils ist Ronald Castille. Er war als Richter an dieser Entscheidung gegen Abu-Jamal beteiligt.

Juristischer Haken: Richter Castille war vorher als Leiter der Staatsanwaltschaft von Philadelphia Ankläger gegen Abu-Jamal, und darüber hinaus ein öffentlicher scharfer Befürworter der Verhängung von Todesstrafen-Urteilen und eiliger Hinrichtungstermine, insbesondere gegen „Polizistenmörder“.

Abu-Jamal war im Dezember 1981 für den Mord an dem Polizeibeamten Daniel Faulkner zum Tod verurteilt worden -“ eine Tat, die er von Anfang an und seither unermüdlich bestritten hat. Er verbringt fast 29 Jahre im Todestrakt, bis das Todesurteil im Dezember 2001 wegen verfassungswidriger Verfahrensfehler aufgehoben wird, womit die Staatsanwaltschaft sich aber erst Ende 2011 endgültig zufriedengibt. Entscheidend für den Fall -“ Abu-Jamal ist Afro-Amerikaner und ehemaliger Black Panther. Der erschossene Polizist war -šweiß-™ und Mitglied der rechtslastigen Polizeibruderschaft FOP.

Abu-Jamal hat mithilfe engagierter Anwälte und Anwältinnen zahllose Versuche unternommen Gehör zu finden und zu seinem Recht zu kommen. Nach 37 Jahren könnte das jetzt möglich werden.

Richter Tucker in seinem Präzedenz-Urteil: „Falls ein Richter zuerst als Staatsanwalt/Ankläger und dann als Richter gearbeitet hat, stellt das einen Fall automatischer Voreingenommenheit und der Verletzung eines ordentlichen Verfahrens dar“. Und: „Das Gericht befindet, dass der Rückzug durch Richter Castille angemessen gewesen wäre, um die Neutralität des rechtlichen Verfahrens in Abu-Jamals Berufung vor dem Pennsylvania Supreme Court sicherzustellen.“

Amnesty International hat bereits im Jahr 2000 auf 32 Seiten zum Fall Abu-Jamal die dramatischen Verfahrensfehler aufgelistet und abschließend ein neues Verfahren gefordert, eine Forderung, die AI seither mehrmals erneuert hat.

Alle Augen richten sich nun auf den neuen, bürgerrechtsorientierten Bezirksstaatsanwalt Phila­delphias, Larry Krasner. Er war vor einem Jahr mit großer Mehrheit für sein Versprechen ins Amt gewählt worden, mit dem notorisch rassistisch motivierten Fehlverhalten seiner Behörde in einer Stadt mit fast 50% schwarzer Bevölkerung aufzuräumen. Seine Behörde hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen Berufung gegen dieses Urteil einzulegen. Daran, ob er darauf verzichtet, wird sich sein Anspruch messen lassen, etwas wirklich Neues zu bewegen.

*Der "Court of Common Pleas" ist ein (erstinstanzliches) Gericht für Zivil- und Strafsachen.

Quelle: Pressemitteilung

Siehe auch unseren Kurzbeitrag: US-Gericht gewährt Mumia Abu-Jamal Berufungsrechte

US-Gericht gewährt Mumia Abu-Jamal Berufungsrechte

Solidaritätskundgebung für Mumia Abu-Jamal im März 2018 in Pennsylvania
Richter Leon Tucker gewährte Mumia Abu-Jamal neue Berufungsrechte. Mit dieser Entscheidung kann Mumia neue Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof des US-Bundesstaates Pennsylvania einlegen, und zwar zu allen Fragen, die vom Obersten Gerichtshof von Pennsylvania abgelehnt wurden, während Ronald D. Castille dort Richter war. Das betrifft alle Beschwerden von Mumia von 1998 bis 2014.Der Bezug auf das Verfahren Williams / Pennsylvania 136 S. Ct. 1899 (2016) wurde abgewiesen, aber in der allgemeinen Frage der Befangenheit wurde hinsichtlich Mumias früherem Richter Castille festgestellt, daß es "Hinweise auf Befangenheit" bei ihm gegeben habe. Dieses hätte genügt, um in Mumias Fall kein Richter zu sein. Eine exakte Erläuterung der Entscheidung von Richter Tucker steht noch aus.

So oder so: die Entscheidung ist in jedem Fall ein großer Erfolg, denn sie eröffnet Mumia die Möglichkeit zu einem neuen Gerichtsverfahren beziehungsweiser der Entkräftigung von früheren Anklagepunkten vor den Gerichten Pennsylvanias. Aufgrund von Gerichtsanträgen von Larry Krasner und jüngsten Äußerungen gegenüber WHYY wird dieser vermutlich gegen diese Entscheidung von Richter Tucker Berufung einlegen. Es muss klar sein, dass Krasner hinter der Fraternal Order of Police (FOP) steht, um Mumia für den Rest seines Lebens im Gefängnis zu halten.

Zur Person Mumia Abu-Jamal:

Foto: freemumia.org
Mumia Abu-Jamal wurde am 24. April 1954 unter dem Namen Wesley Cook in Philadelphia geboren. Er wuchs in den „Projects“, städtischen Wohnbausiedlungen für Schwarze, Arme und sozial Benachteiligte auf und wurde bereits früh mit dem Rassismus der US-amerikanischen Gesellschaft konfrontiert. Anfang 1969 gehörte er zu den Mitgründern der Black Panther Party in Philadelphia. Nach seiner Schul- und Collegezeit arbeitete Mumia Abu-Jamal bis zu seiner Verhaftung und Mordanklage im Dezember 1981 als progressiver Radiojournalist und berichtete über Themen wie Wohnungsnot, Polizeibrutalität und den fortgesetzten Krieg der Stadt Philadelphia gegen die radikalökologische Organisation MOVE. Er war seit Mai 1983 in den Todestrakten des Bundesstaates Pennsylvania inhaftiert und kämpft bis heute für die Aufhebung seines Urteils, einen neuen Prozess und seine Freilassung. 2011 wurde die mögliche erneute Verhängung der Todesstrafe abgelehnt, weitere Revisionen ausgeschlossen und damit die lebenslange Haftstrafe bekräftigt. Im Dezember 2011 wurde er deshalb aus der Todeszelle in das Gefängnis von Frackville verlegt. Mumia Abu-Jamal hat seine journalistische Tätigkeit auch im Gefängnis fortgesetzt und ist Verfasser mehrerer Bücher und vieler Hunderter Kolumnen zu historischen und aktuellen Fragen. Er ist verheiratet mit Wadiya Jamal und hat zwei Söhne, eine Tochter und mehrere Enkel.

Quellen: philly.com, Free Mumia Abu-Jamal Coalition, NYC, Mumia Soli Berlin, trueten.de

Demoaufruf zum 14. Todestag von Oury Jalloh am 7. Januar 2019 in Dessau / Sachsen-Anhalt

Im Namen der Hinterbliebenen der Familie Diallo, insbesondere im Namen der ohne Aufklärung und Beantwortung ihrer berechtigten Fragen zum grausamen Brandmord an ihrem Sohn Oury Jalloh verstorbenen Eltern Mariama Djombo Diallo und Elhadji Boubakar Diallo -“ laden wir alle solidarischen Menschen, Aktivist*innen, Initiativen und Organisationen zu unserer jährlichen Demonstration in Gedenken an Oury Jalloh am 7. Januar 2019 nach Dessau ein. Zum Demoaufruf.



Informationen der Initiative Break the Silence in Gedenken an Oury Jalloh

Chronologie der systematischen Repression gegen Angehörige der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh

Aktuelle Presseberichte: junge Welt, nochmal junge Welt , Neues Deutschland

Siehe auch: Die drei unaufgeklärten Dessauer Todesfälle im Oury Jalloh Komplex

Spendenkonto der unabhängigen Untersuchungskommission:

Initiative in Gedenken an Oury Jalloh e.V.
Bank für Sozialwirtschaft
BIC: BFSWDE33BER
IBAN: DE22100205000001233601

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beamten im Landeskriminalamt BaWü

Screenshot: Vergleich
Der/die Berliner PolitikwissenschaftlerIn Detlef Georgia Schulze hat Dienstaufsichtsbe­schwerde gegen einen Mitarbeiter der Inspektion Linksextremismus etc. des Landeskriminal­amtes Baden-Württemberg erhoben. Hintergrund ist, daß sich Schulze und zwei andere Berli­ner Autoren, Peter Nowak und Achim Schill, gegen das Verbot der internet-Zeitung linksunten.indymedia ausgesprochen hatten, die im vergangenen Jahr vom Bundesinnen­ministerium als „Verein“ verboten worden war.

Der fragliche Kriminalhauptkommissar hatte dann, fast ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Protesterklärung -“ nach Eingang eines Hinweises des Baden-Württembergischen Innen­ministeriums (= Verfassungsschutz?) -“ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Grund: Die drei AutorInnen sollen mit der Bebilderung ihres internet-Blogs (bei dem Bild handelt es sich u.a. um einen Ausriß aus der Verbotsverfügung) dem Verbot des vermeintlichen Vereins zuwider gehandelt haben.

Dagegen wendet sich Schulze nun sowohl mit verfahrensrechtlichen als auch materiell-rechtli­chen (-šinhaltlichen-™) Gründen:

Schulze wendet sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht dagegen,
  • daß sich der LKA-Beamte überhaupt für die Entscheidung über die Einleitung eines Er­mittlungsverfahren zuständig fühlte und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht der Staatsanwaltschaft überließ;

  • daß der LKA-Beamte -“ soweit den Akten zu entnehmen -“ bei Einleitung des Ermitt­lungsverfahrens nicht einmal einen Vermerk anfertigte, in dem er seine eigene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts darlegt;

  • daß der Beamte nicht einmal die Staatsanwaltschaft „ohne Verzug“ über sein Vorgehen informierte, wie es aber § 163 Absatz 2 Satz 1 Strafprozeßordnung vorschreibt.

In der Sache selbst argumentiert Schulze:
  • Der Ausriß aus der Verbotsverfügung (einschließlich eines Teils des Textes der Verbots­verfügung) sei kein Kennzeichen eines (verbotenen) Vereins, wie aber der LKA-Beamte meint.

  • Erstens sei das Logo der verbotenen internet-Zeitung durch hinzugekommenen Text deutlich verändert; zweitens müsse zwischen der internet-Zeitung selbst und der Struk­tur, die die Zeitung bis zum Verbot herausgegeben hatte, unterschieden werden: Wäh­rend die Zeitung zwar ein Logo hatte, hatte der Verein -“ anders als das Bundesinnen­ministerium behauptet -“ kein Kennzeichen.

  • Drittens sei stark zu bezweifeln, daß die herausgeberische Struktur von linksunten.in­dymedia überhaupt ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes gewesen sei. Viertens: Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz verbiete zwar bestimmte Vereine; aber das Zensurver­bot des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz stehe dem Verbot des künftigen Erschei­nens von Medien entgegen. Es dürfte nur gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz nach­träglich gegen bereits erschienene rechtswidrige Medieninhalte eingegriffen werden.

  • Fünftens: Überhaupt sei ein digitales Bild kein Kennzeichen im Sinne des Vereinsge­setzes. Denn von „Datenspeichern“ ist nur in § 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch in Verbin­dung mit § 86a Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch in Bezug auf bereits bestandskräftig verbotene Vereine die Rede. Gegen das vom Bundesinnenministerium ausgespro­chene Verbot von linkunten.indymedia ist aber weiterhin ein Prozeß beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

    § 9 Vereinsgesetz erwähnt dagegen in Bezug auf bloß vollziehbare, aber noch nicht be­standskräftig verbotene Vereine „Datenspeicher“ nicht. Außerdem wollte der Gesetzgeber auch nicht-digitale Schriften von der Strafandrohung des § 20 Vereinsgesetz ausneh­men (Bundestags-Drucksache V/2860, S. 31: „nicht [...] auch dann [bestrafen], wenn der Täter sie [die Kennzeichen] -šin von ihm verbreiteten Schriften usw. verwendet-™“).

    Gemäß § 9 Absatz 2 Vereinsgesetz umfaßt der Begriff „Kennzeichen“ ausschließlich „Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen“ und ähnliches; deren bloße Darstellung oder Abbildung in Schriften etc. ist dagegen nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, was er in § 86a StGB, aber nicht in § 20 Vereinsgesetz macht.
Außerdem wendet sich Schulze gegen eine sog. Bestandsdatenabfrage, die das LKA bei der internet-Firma 1 & 1, vorgenommen hat, sowie dagegen, daß Baden-Württemberg bisher die Richtlinie (EU) 2016/680 „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe­zogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Auf­deckung oder Verfolgung von Straftaten“. etc. nicht in Landesrecht umgesetzt hat. Dies hätte aber bereits bis zum 6. Mai diesen Jahres geschehen müssen (Artikel 63 Absatz 1; ABl. EU L 119, S. 131). Es sei daher davon auszugehen, daß das LKA BaWü EU-rechtswidrig „Daten, aus denen [...] politische Meinungen [...] hervorgehen“, verarbeitet hat, ohne daß die von Artikel 10 der genannten Richtlinie verlangten „geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person“ (ebd., S. 109) bei der Verarbeitung solcher Daten bestanden haben dürften.

Am Ende der Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es: „Nach alledem dürfte unstrittig sein, daß das gegen uns geführte Ermittlungsverfahren vielfältige Rechtsfragen aufwirft, die die unver­zügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft -“ als für Rechtsfragen kompetente Ermittlungs­instanz -“ erforderlich machten.“ Dies unterlassen zu haben, könne dem LKA-Beamten nicht nachgesehen werden.

Bisher berichteten über den Vorgang u.a.:
Quelle: Pressemitteilung 19.12.2018

Wer zu Hause bleibt...



Bertolt Brecht (1954) Foto: Bundesarchiv, Bild 183-W0409-300 / Kolbe, Jörg / CC-BY-SA 3.0


„Wer zu Hause bleibt, wenn der Kampf beginnt

Und lässt andere kämpfen für seine Sache

Der muss sich vorsehen: denn

Wer den Kampf nicht geteilt hat

Der wird teilen die Niederlage.

Nicht einmal den Kampf vermeidet

Wer den Kampf vermeiden will: denn

Es wird kämpfen für die Sache des Feinds

Wer für seine eigene Sache nicht gekämpft hat.“



Bertolt Brecht, aus dem Fragment Koloman-Wallisch-Kantate

Siehe auch: WikiPedia zu Koloman Wallisch

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