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Arbeitslosigkeit: Lebensversicherung nicht geschützt

Wer glaubt, sich in diesem Laden per Lebensversicherung auf einen "ruhigen Lebensabend" einrichten zu können, irrt. Im Falle von Hartz IV gilt: Die wollen alles - die kriegen alles.

Arbeitslose müssen ihre Lebensversicherung verwerten, auch wenn sie kaum Ansprüche auf eine gesetzliche Rente haben. Diese Auffassung vertrat das Bundessozialgericht im Falle eines ehemaligen Selbständigen. Die zuständige Behörde hatte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, da der Mann über eine Lebensversicherung verfügte. Einen Verwertungsausschluss vor Eintritt des Ruhestands hatte er nicht vereinbart. Der Arbeitslose machte geltend, dass die Verwertung seiner Lebensversicherung eine besondere Härte darstelle. Denn aufgrund seiner Selbständigkeit verfügt er in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Anwartschaft von lediglich 88 Euro. Das BSG sah darin keine besondere Härte. Eine Verwertung könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie unwirtschaftlich sei. Das heißt, wenn der Rückkaufwert deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegt.

BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R via IG Metall extranet

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