Seit allenfalls zwei Jahren breitet sich eine Religionsgruppe nicht nur in Deutschland aus, die sich "Salafisten" nennt - oder genauer: von kenntnisreichen Religionsanalytikern so genannt wird. Zum Beispiel stellen diese wandlungsfähigen Gruppen in Ägypten zwanzig Prozent der wahlfähigen Bevölkerung dar und gebärden sich noch schlimmer als die Muslimbrüder. Auch kann man bei uns daheim durch das Auffinden eines bloßen Explosivkoffers herausbekommen, dass bei seiner Vorbereitung Salafisten am Werk waren. Das, nach der größten Blamage deutscher Spitznasen, die alles, was die knallrechte NSU verbrochen hatte, eben solchen Terroristen angedichtet hatte. Leuten, die man damals noch nicht so nannte, die aber nachträglich scharf als Salafisten sich abzeichnen.
Die ursprünglich im Lexikon auffindlichen Salafisten werden als zugehörig der Konfession der Wahhabiten erkannt. Also der in Saudi-Arabien staatskonform arbeitenden und glaubenden politisch aktiven Muslime. Im Gegensatz zu diesen sollen die ursprünglichen Salafisten eine gewisse Unabhängigkeit vom saudischen Feudalklüngel gesucht haben und deshalb sich ein dem Namen nach unbekanntes Oberhaupt erwählt haben.
Was aber nicht ausschließen dürfte, dass alle als Salafist dingfest gemachten Personen der sunnitischen Glaubensrichtung angehören müssten. Die angeblich vom Iran gestützten Schiiten dürften dann mit dem Namen Salafist keineswegs belegt werden. Andererseits werden gerade solche Schiiten unter den Hamas in Palästina und den Hisbollah in Libanon von sämtlichen staatsabhängigen Sendern immer wieder mit den schlimmsten Greueln in Verbindung gebracht.
Sind die alle keine Salafisten? Weder die konfessionellen Bindungen noch die theologischen Kenntnisse waren bei den bisher Festgenommenen so ausgeprägt, dass man daraus allein überhaupt auf eine konfessionelle Ausrichtung schließen könnte.
Bescheidene Vermutung: es handelt sich ausschließlich um obrigkeitliche Benennungen,denen subjektiv allenfalls Feindschaft gegen den bestehenden Staat und die NATO zugrundeliegt. Vermutlich hat die Bezeichnung "Salafist" noch den Vorteil, von nicht besonders Belesenen überhaupt nicht mit der Konfession der Wahhabiten in Saudi-Arabien in Beziehung gebracht zu werden. Schließlich ist Saudi-Arabien, wie wir von Merkel wissen, ein hochgeschätzter Bundesgenosse gegen alle nicht NATO-geneigten Staaten wie Iran und Syrien. Also: keine Massenbekehrung in islamischen Kreisen. Allenfalls Namensregulierung in Geheimdienstkreisen.
Extremismusdiskussion: RAV-Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetz 2013
Ausgerechnet der u.a. in die NSU Affäre verstrickte sog. "Verfassungsschutz" soll künftig das Gütesiegel für die Gemeinnützigkeit politischer Organisationen vergeben. Dazu erschien eine ausführliche Stellungnahme des Republikanischen Anwaltsvereins, die wir hier im Volltext zitieren:
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 soll u.a. die Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert werden, dass bei einer Etikettierung von Vereinen und Organisationen durch den Verfassungsschutz als "extremistisch" im Besteuerungsverfahren unwiderlegbar die Gemeinnützigkeit entfällt. Dies kann für viele Organisationen das Aus bedeuten, da damit die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und die Befreiung von der Körperschaftssteuer entfielen. Ein Rechtsschutz soll nach den geplanten Änderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden. Stattdessen bliebe nur noch die Möglichkeit, im Verwaltungsrechtsweg gegen die Benennung in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten vorzugehen.
Der Verfasser der hier folgenden Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahressteuergesetz 2013" - Drucksache 17/10000 - ist RAV-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Sönke Hilbrans aus Berlin.
Schriftliche Stellungnahme
Hier:
1. Änderung § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Art. 10 Nr. 3)
2. Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)
I. Änderung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO
Die vorgeschlagene Änderung der Abgabenordnung zielt auf eine steuerrechtliche Tatbestandswirkung bestimmter öffentlicher Äußerungen von Verfassungsschutzämtern und soll den Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von den Finanzgerichten auf die Verwaltungsgerichte verlagern.
Verfassungsschutzberichte erlangten dadurch faktisch die Wirkung eines Bescheides bei der Steuerveranlagung (Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). Die Vorschrift läge quer zu dem bestehenden § 51 Abs. 3 S. 1 AO und seiner Einbindung in das Besteuerungsverfahren, ohne dass bei den Verfassungsschutzämter eine adäquate Verfahrensregelung bestünde oder gar die rechtsstaatlich gebotene Anhörung der Betroffenen implementiert wäre. Ebenso wenig stiftet der Gesetzentwurf Klarheit über den Extremismusbegriff, den die Verfassungsschutzämter verwenden. Die Vorschrift würde im Ergebnis sowohl aus sachlichen als auch verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer Verringerung des Aufkommens an Rechtsstreitigkeiten führen.
Im Einzelnen:
1. Extremismusbegriff, die Aufgaben der Verfassungsschutzämter und die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
a.) Extremismus:
Berechenbarkeit, Bestimmtheit und Zuverlässigkeit nachrichtendienstlicher Bewertungen
„Extremismus“ ist kein Rechtsbegriff, sondern eine von den Verfassungsschutzämtern zu einem gewissen Grad abgestimmte Formel, mit der Bewertungen auf verschiedenen Wertungsebenen bezeichnet werden. Eine konsistente und für die Betroffenen berechenbare Praxis besteht nicht. Weder durch Bundesrecht, noch durch Landesrecht ist abschließend und normativ klar geregelt, wann und weshalb eine Organisation als extremistisch bezeichnet werden soll und wann nicht. Es besteht auch keine bundesrechtliche Verpflichtung der Länder, bestehende Sprachregelungen dauerhaft einzuhalten (vergl. auch BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 62 zur Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber).
Die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder bedienen sich daher auch nicht einer vereinheitlichten Herangehensweise, noch erheben sie Anspruch auf Vollständigkeit (für das BfV: Verfassungsschutzbericht 2011, Vorabfassung S. 15). Wortwahl, Prioritätensetzung, aber auch inhaltliche Kriterien differieren zwischen den Verfassungsschutzberichten des Bundes und einzelner Bundesländer (BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). So wird etwa zwischen Vorfeld-, Neben- oder sonst in ihrem Verhältnis zu einer Hauptorganisation stehenden Organisationen unterschieden, wird zwischen radikal, extrem und extremistisch differenziert und werden Beobachtungsobjekte nicht trennscharf bewertet. Bezüglich mancher Bestrebungen fallen Verfassungsschutzberichte in ihrem Umfang geradezu enzyklopädisch aus, während andere Erscheinungen, aus welchen Gründen auch immer, nur eine oberflächliche Erwähnung finden. Daher ist es konsequent, wenn das Bundesverfassungsgericht der „Extremismus“- Formel keinen Inhalt entnehmen kann, der hinreichend bestimmt wäre, um ein Verbot daran zu knüpfen: Ob eine Äußerung als extremistisch (oder radikal, extrem usw.) bezeichnet wird, ist eine Frage des politischen Meinungskampfs und der gesellschaftliche Auseinandersetzung. Das Extremismus- Verständnis ist dabei im Wesentlichen abhängig von sich verändernden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen (BVerfG, B.V. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20).
Anders als der steuerrechtliche Tatbestand der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 1 AO) oder etwa vereinsrechtliche Verbotsgründe ist mithin Extremismus eine politische Kategorie ohne Eignung als Rechtskriterium (BVerfG, B.v. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20). Seine Verwendung mag, was hier nicht vordringlich zu erörtern ist, den Verfassungsschutzämtern in gewissen Grenzen in der Öffentlichkeitsarbeit freistehen, ist aber für einschneidende steuerrechtliche Folgen nicht geeignet.
Die in der Sache politische, funktional auf die staatliche Beteiligung am öffentlichen Meinungsstreit gerichtete Formel vom Extremismus weist nicht die Klarheit und Berechenbarkeit auf, welche von einem gesetzlichen Eingriffstatbestand auch im Steuerrecht zu erwarten ist. Sie ist auch nicht darauf angelegt.
Es ist schließlich auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder gegenwärtig eine der ernsthaftesten Krisen seit ihrer Gründung zu bewältigen haben. Diese Krise hat ihren Ausgangspunkt unter anderem in – soweit bisher ersichtlich – hausgemachten Qualitätsmängeln bei der Aufgabenerfüllung und setzt sich fort in nicht mehr nachvollziehbaren Versuchen, eine effektive Überprüfung dieser Mängel zu vereiteln. Es liegt auf der Hand, dass Beurteilungen der Verfassungsschutzämter, welche die von dem Gesetzentwurf vorgesehenen einschneidenden Konsequenzen nach sich ziehen sollen, mit denselben Qualitätsproblemen belastet sein können. Ohne eine Neujustierung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung auch und gerade bei der Beurteilung von Beobachtungsobjekten wäre ein Eingriff in die zivilgesellschaftlichen Verhältnisse nicht hinzunehmen. Es wäre zugleich, angesichts der gegenwärtigen Vertrauenskrise in die Arbeit der Sicherheitsbehörden, auch das falsche politische Signal gesetzt.
b.) Extremismus und Gemeinnützigkeit – ein zwingender Widerspruch?
Es ist nicht ersichtlich, dass jede Beschreibung einer Organisation als extremistisch auch die Voraussetzung des Verlusts steuerrechtlicher Vorteile belegt.
Der Extremismus-Begriff in der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter ist nicht zwingend an gewaltsame oder sonst umstürzlerische Aktivitäten gebunden, wie sie die Wertungen des Steuerrechts bestimmen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll von der Gemeinnützigkeit i.S. § 52 Abs. 1 AO ausgeschlossen bleiben, wer die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog zum Ausdruck kommt, in Frage stellt (BFH, U.v. 11.04.2011 – RN 16 m.w.N.). Anerkanntermaßen verstößt gewaltfreies Handeln demgegenüber auch dann, wenn es illegal ist, grundsätzlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012, unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 10.01.1995 – 1 BvR 718/89 – u.a. = NJW 1995, 1141). Die Besteuerungspraxis prüft zudem, ob der Entzug des Status der Gemeinnützigkeit auch in einem angemessenen Verhältnis zu den konkret gegen eine Körperschaft feststellbaren Beanstandungen steht.
Demgegenüber fokussiert die Aufgabenstellung der Verfassungsschutzämter mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die institutionellen Aspekte des Staatsschutzes, während der Schutz der Grundrechte nur eine untergeordnete Rolle einnimmt (s. § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 BVerfSchG und vorhergehend BVerfGE 2, 1 (12)). Nach den Erwägungen des Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 soll die neue Regelung – diese Orientierung fortschreibend - diejenigen Vereine von der Anerkennung als gemeinnützig ausschließen, „deren Zweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen geeignet“ sind (BT-Drs. 16/11108, S. 45). Ein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenübergestellter Extremismus-Begriff setzt auch eine Wahl gewaltsamer Mittel oder sonst einen Gewaltbezug der betroffenen Organisationen nicht voraus, so dass auch gewaltfreie Betätigung als extremistisch gelten kann (so nunmehr auch AEAO zu § 53 Nr. 9). Verhältnismäßigkeitserwägungen sind dem Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ebenso wie dem Extremismus-Begriff ebenfalls fremd.
Indem der Gesetzentwurf die Feststellung eines Versagungsgrundes in die Hände der Verfassungsschutzämter gibt, würden mithin letztlich neue Kriterien für einen Ausschluss von der Gemeinnützigkeit eingeführt. Die Besteuerungspraxis hat eine Auslegung und Anwendung von Gemeinnützigkeitskriterien entwickelt, welche zum Schutz der Grundwerte der Bundesrepublik ausreichend und angemessen erscheinen. Der weitere Import nachrichtendienstlicher Wertungen in das Steuerrecht ist daher abzulehnen.
c.) Maßgebliche Bezugspunkte im Steuerrecht und im Nachrichtendienstrecht
Auch die Bezugspunkte von Besteuerung und Extremismusbekämpfung sind nicht aufeinander abgestimmt. Nachrichtendienstliche Bewertungen im Sinne von § 53 Abs. 3 S. 2 AO ermöglichen daher keinen sicheren Rückschluss auf die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse einer betroffenen Körperschaft:
Formal knüpfen die Inlandsgeheimdienste im Hinblick auf mutmaßlich verfassungsfeindliche Bestrebungen daran an, dass ein oder mehrere Personen für oder im Interesse eines Personenzusammenschlusses handeln. Für eine Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne handelt daher aus nachrichtendienstlicher Sicht (auch), wer – ohne Mitglied oder sonst verbunden zu sein – diesen in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG). Diese niedrige, nur vor dem Hintergrund der spezifischen nachrichtendienstlichen Aufgabenbestimmungen der Verfassungsschutzämter im Vorfeld von verfassungsfeindlichen Aktivitäten zu erklärende Eingriffsschwelle der Inlandsgeheimdienste ist nicht mit den steuerrechtlichen Anknüpfungsgesichtspunkten für die Gemeinnützigkeit von Körperschaften zu vereinbaren. Trotz der Verknüpfung von Satzungslage und tatsächlicher Geschäftsführung schien der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2009 zwar davon auszugehen, dass sich Ausschlusskriterien schon allein aus dem Verhalten der Vereinsmitglieder ergeben können (BT-Drs. 16/10189, S. 79). Es soll sich dabei um die bis dato gepflegte Verwaltungspraxis handeln (BT-Drs. 16/11108, S. 45, vergl. auch AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012), was allerdings mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist: So verliert gem. § 51 Abs. 3 S. 1 AO den Status der Gemeinnützigkeit, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen nach der Satzung und bei der tatsächlichen Geschäftsführung fördert.
Das steuerrechtliche Verdikt des Verlusts der Gemeinnützigkeit ist mithin im geltenden Recht eng an die – auch vereinsrechtlichen Schranken unterworfene – Satzungslage und Geschäftsführung einer Körperschaft gebunden. Dies ist im Hinblick auf die spezifische steuerrechtliche Inpflichtnahme der Organe einer Körperschaft auch sinnvoll. Begleiterscheinungen, welche von der Geschäftsführung nicht ohne Weiteres beherrscht werden können und/oder finanziell nicht der Körperschaft zugerechnet werden können, sollten daher auch weiterhin nicht zu entscheidenden Kriterien werden.
Vor satzungsfremder Mittelverwendung schützt im Übrigen auch das geltende Steuerrecht wirksam.
d.) Folgen des Regelungsvorschlags für die Rechtsanwendung
Zwar trägt grundsätzlich die betroffene Körperschaft die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt. Zu Recht hat der Bundesfinanzhof aber mittlerweile festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der (Finanz-)Verwaltung ist, diejenigen Tatsachen zu ermitteln und darzulegen, aus denen sich Negativkriterien für eine Gemeinnützigkeit ergeben (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11 – Abs. Nr. 18). Denn ein Negativ-Beweis kann auch von einer steuerlich begünstigten Körperschaft nicht erwartet werden. Kann bisher die Rechtsanwendung wegen der Widerleglichkeit einer Vermutung für das Erfüllen von Ausschlusstatbeständen in § 51 Abs. 3 S. 2 AO auf die nachrichtendienstrechtlichen Besonderheiten der Zurechnung organisationsfremden Handelns noch Rücksicht nehmen und erfolgen im Regelfall Ermittlungen durch die zur Beurteilung von steuerrechtlichen Tatbeständen berufenen Finanzverwaltung, soll dieser nunmehr die Entscheidung über originär steuerrechtliche Rechtsfolgen genommen werden. Eine Tatbestandswirkung von Wertungen der Verfassungsschutzämter läge damit quer zur Systematik nicht nur des Steuerrechts, sondern auch zum darauf ebenfalls nicht vorbereiteten Recht der Nachrichtendienste.
Bemerkenswert ist ferner, dass trotz der uneinheitlichen Praxis in den Bundesländern eine gleichsam Meistbenachteiligung von gemeinnützigen Körperschaften stattfinden soll. So soll auch der Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes, in dem eine Körperschaft nicht ihren steuerlichen oder sonstigen Sitz hat, den Gemeinnützigkeitsstatus vernichten können. Auf die bei dem zuständigen Finanzamt vorhandenen Erkenntnisse und Besteuerungspraxis käme es dabei nicht an, vielmehr würde sich automatisch die maximal negative Feststellung in einem beliebigen Verfassungsschutzbericht durchsetzen. Gegebenenfalls würde eine Finanzbehörde, welche amtswegig ermittelt und die betroffene Körperschaft angehört hat, wider besseres Wissen nur aufgrund gegenteiliger Auffassung einer ortsfremden Verfassungsschutzbehörde die Gemeinnützigkeit absprechen müssen.
Die Bandbreite des Extremismus-Begriffs stellt ferner die Steuergerechtigkeit in Frage: wo es keinen normativ klaren Ausschlusstatbestand gibt, würde eine Orientierung an der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter automatisch zu einer willkürlichen, potentiell ungleichen Besteuerung führen.
Dieser Befund gibt zudem Anlass für den Hinweis, dass die geltende Fassung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Regelvermutung für Verlust der Gemeinnützigkeit) nach der aktuellen Weisungslage bereits dann Anwendung finden soll, wenn „es nach einem Verfassungsschutzbericht zumindest belegbare Hinweise für eine Einstufung als extremistisch gibt“ (AEAO Nr. 10 zu § 51). Weder aber sehen sich die Verfassungsschutzbehörden bislang in den Verfassungsschutzberichten veranlasst, verbindlich Auskunft darüber zu geben, ob ihre Behauptungen belegbar sind, noch darf die Vorschrift überhaupt auf Verdachtsfälle von Extremismus angewandt werden.
2. Evaluation von § 51 Abs. 3 AO und praktisches Bedürfnis nach einer Gesetzesänderung
Obgleich die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 gewisse Praktikabilitätsmängel bei dem geltenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO annimmt, sind relevante Streitfälle kaum bekannt geworden. Soweit ersichtlich wurde der Bundesfinanzhof nur in einem einzigen Fall mit Fragen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen angenommener extremistischer Bestrebungen befasst (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11).
Eine Evaluation der Anwendungspraxis seit dem Jahressteuergesetz 2009 hat nicht stattgefunden (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Der Bundesregierung sind auch keine Fälle einer Anwendung von § 51 Abs. 3 AO bekannt (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Dass ein praktisches Bedürfnis nach einer Entlastung der Finanzämter und -gerichte bestehen soll, ist mithin empirisch nicht belegt.
Weder ein Systembruch im Steuerrecht, noch die Aufwertung nachrichtendienstlicher Bewertungen trotz eindrucksvoll belegter Qualitätsmängel sollten ohne Not erfolgten. Solange keine nachgewiesenen, quantitativ relevanten und sicher auf Defizite der bisherigen Regelung zurückzuführenden Probleme bewältigt werden können, sind die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung nicht zu rechtfertigen.
3. Entlastung der Gerichte?
Dass der angestrebte Entlastungseffekt für die Finanzgerichte eintreten kann, erscheint angesichts des konkreten Entwurfswortlauts ebenfalls unwahrscheinlich: Für den Fall, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2 AO n.F. vorliegen sollen, sind dementsprechende Bescheide auch nach dem zukünftigen Rechtszustand zwingend anzugreifen, um ihre Bestandskraft zu vermeiden. Die Finanzgerichte werden sich zudem in den Fällen, in denen in eine bestehende Gemeinnützigkeit eingegriffen wird, mit gleichgerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. §§ 69 ff FGO zu befassen haben. Die Finanzgerichte können diesem Verfahrensaufkommen nur unvollkommen begegnen und allenfalls die anhängig gemachten Hauptsacheverfahren gem. § 79a FGO aussetzen und – voraussichtlich jahrelang – die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abwarten. In dieser Zeit besteht ein von der Finanzverwaltung und –gerichtsbarkeit nicht weiter auflösbarer Schwebezustand in Besteuerungsverfahren. Eine verfahrensrechtliche Begleitregelung (für eine solche: Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105), welche die konzeptionellen Probleme der von dem Gesetzentwurf angestrebten Lösung aufheben könnte, ist nicht ersichtlich (vergl. schon AEAO zu § 53 Nr.10, welcher mit dem Hinweis auf § 173 Abs. 1 S. 1 AO das verfahrensrechtliche Arsenal des Steuerrechts schon ausschöpfen dürfte).
Auch an anderer Stelle ist mit einem Ansteigen von Prozessaktivitäten zu rechnen: Es liegt auf der Hand, dass ein gleichsam automatischer Entzug der Gemeinnützigkeit die Betroffenen überraschend und existenziell treffen kann. Spendenausfälle dürften in jedem Fall entzogener Gemeinnützigkeit die für die Betroffenen unausweichliche und auch im Nachhinein nicht wieder zu heilende Folge sein. Die dadurch ggf. ausgelösten Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus werden ebenfalls die Gerichte belasten. Sie dürften insbesondere auch in ihrer Summe die möglichen Steuermehreinnahmen bei Weitem übersteigen.
4. Entgegenstehendes Verfassungsrecht
Eine Tatbestandswirkung der Bezeichnung einer Körperschaft als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht trifft zudem auf eine Anzahl von durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken:
a) Keine gesetzliche Regelung der Verfassungsschutzberichte trotz erheblicher Grundrechtseingriffe
Auch für Eingriffe in bestehende steuerrechtliche Vergünstigungen bedürfte es, zumal weil mit der Feststellung des Erlöschens bzw. Nichtbestehens der Gemeinnützigkeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AO eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften einhergeht, einer präzisen, normativ klaren gesetzlichen Grundlage. Diese besteht – wie gezeigt - nicht. Die bestehenden Defizite werden auch nicht durch eine verlässliche Rechtsprechung ausgeglichen. Die Rechtsprechung zu der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter erschöpft sich bislang in einer Abwägung zwischen der Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzämter einerseits und der Meinungsfreiheit gewisser betroffener Presseorgane andererseits und hat einige allgemeine Qualitätskriterien an Verfassungsschutzberichte formuliert (s. insb. BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff., 83).
Der mit der Neuregelung eintretende Zustand könnte verfassungsrechtlich auch deshalb keinen Bestand haben, weil er die Grundrechtsrelevanz steuerrechtlicher Nachteile übergeht. Die Auswirkungen der angestrebten Regelung gehen dabei über die typischerweise durch Besteuerung betroffenen Grundrechte - Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) – hinaus und betreffen auch Grundrechte, deren Gebrauch – wie bei der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - für eine Demokratie von elementarer Bedeutung sind. Soweit eine Körperschaft sich lediglich durch Beteiligung am gesellschaftlichen Meinungskampf betätigt, es insbesondere an einer Wahl gewalttätiger Mittel fehlt, greift ein Verfassungsschutzbericht und griffe eine daran orientierte steuerrechtliche Folge insbesondere in die Meinungsfreiheit der Betroffenen ein (s. nur BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 – Abs. Nr. 56). Dabei ist daran zu erinnern, dass eine als extremistisch bezeichnete Organisation nicht zugleich auch durch strafbare Äußerungen oder Handlungen oder auch nur durch eine Überschreitung der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) hervorgetreten sein muss. Werden für eine Körperschaft durch nachrichtendienstliche Bewertung unmittelbare Rechtsfolgen erzeugt, stellt sich auch die Frage der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit und des Zensurverbots (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG; zum Sanktionscharakter von Verfassungsschutzberichten BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff.).
b) Verfahrensrechtliche Defizite
Das Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ist bis heute ersichtlich nicht auf die ihm nach dem Entwurf zukünftig zufallende Rolle vorbereitet. Es ist auch die Anwendung des Extremismus-Begriffs bislang nicht von transparenten Verfahren abhängig. Das Verhältnis eines Verfassungsschutzberichts zu einem bestehenden Feststellungsbescheid wird auch von der Entwurfsbegründung und der Übergangsregel des Gesetzentwurfs bislang nicht erläutert, so dass die besteuerungsverfahrensrechtlichen Folgen des Entwurfs gerade im Hinblick auf bestehende und bestandskräftige steuerrechtliche Vergünstigungen ungeklärt sind (vergl. zum geltenden Recht AEAO zu § 53 Nr.10, welcher sich nicht ohne Weiteres für den neuen Rechtszustand fortschreiben ließe).
Nach geltendem Recht findet vor Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts keine Anhörung der Betroffenen statt. Dies mag (noch) mit der Nicht-Förmlichkeit des Berichtswesens entschuldigt werden (eine Anhörung der Betroffenen erwägt im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz schon das Bundesverfassungsgericht, B.v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 – u.a. = NJW 2002, 2621, 2624). Realakte, denen kraft Gesetz eine unmittelbare Tatbestandswirkung zukommen soll, können aber nicht (mehr) in einer Sphäre mit gleichsam gelockerter Rechts- und Verfahrensbindung verortet werden. Verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben sich ggf. unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten. Dies sind je nach Lage des Falles etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit löst darüber hinaus Vertrauenstatbestände aus, deren Durchbrechung – zumal ohne vorherige Anhörung und ggf. überraschend – ebenfalls in eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes münden kann.
Es ist sichere verfassungsrechtliche Erkenntnis, dass Realakte, wenn sie in Grundrechte eingreifen, nicht in einer gleichsam verfassungsfreien Sphäre erfolgen. Dies gilt auch für die Verfahrensweise. Jede staatliche Maßnahme mit – und sei es vermittelter – rechtsgestaltender Wirkung bedarf mithin nicht nur einer klaren gesetzlichen Grundlage, sondern auch der vorherigen Anhörung der Betroffenen, wenn nicht elementare verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt werden sollen. So tendiert die rechtswissenschaftliche Literatur seit geraumer Zeit dazu, an Realakte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen insbesondere dann zu stellen, wenn für die handelnden Behörden sicher erkennbar ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen in Rechtspositionen von Grundrechtsträgern eingreifen. Den Verfassungsschutzberichten würde bei Umsetzung des Gesetzentwurfs zukünftig sogar praktisch Regelungscharakter, nämlich mit Präjudizwirkung für die Besteuerung, zufallen. Danach wäre eine verfahrensrechtliche Vorbereitung unerlässlich:
Es ist schließlich daran zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 29.06.2010 – Rs. C-550/09 – festgehalten hat, dass unter Verstoß gegen elementare Mitwirkungs- und sonstige Verfahrensrechte der Betroffenen erlassener Terrorismus-Listen der Europäischen Union keinen – dort: strafrechtlichen – unmittelbaren Tatbestandswirkung entfalten dürfen. Nicht anders liegen die Dinge, wenn die für eine Körperschaft überraschende und mit allenfalls belangloser Begründung erfolgte Bezeichnung als extremistisch für den Erhalt oder die Gewährung einer steuerrechtlichen Vergünstigung entscheidend sein soll.
5. Fazit
Die vorgeschlagene Änderung ist insgesamt abzulehnen. Sie gibt zugleich Anlass, den bestehenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.
II. Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)
Die geplante Neuregelung trifft jene Träger von Bildungsleistungen, welche nach ihrem Satzungszweck und ihrer Bildungspraxis vornehmlich bestimmte Berufsträger ansprechen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. beispielsweise bildet mit seinem umfangreichen Fortbildungsprogramm vorwiegend Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus und fort, unter diesen viele Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Eine mit der geplanten Neuregelung zwangsläufig verbundene Verteuerung dieser Fortbildungsaktivitäten für die Bildungswilligen oder eine Einschränkung der Bandbreite des Fortbildungsprogramms der Berufsverbände und –vereine soll, wie auch die Gesetzesbegründung hervorhebt, nicht ernsthaft gewollte Folge der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sein.
Die geplante Neuregelung ist daher abzulehnen. Wegen der Einzelheiten und insbesondere der sachdienlichen Beschränkung einer sozialpolitisch motivierten Steuerbefreiung nehme ich auf die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverband e.V. zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes vom 30.03.2012 Bezug.
Stellungnahme des RAV als PDF zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahrssteuergesetzes 2013"
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Heute in unserer Reihe Blogkino: The Saint in Palm Springs - ein U.S. Thriller von 1941. Simon Templar auf der Suche nach Briefmarken...
MAD & Co: Blinde gesucht! Taubstumme bevorzugt...
Das Merkwürdigste an den Vorgängen bei sämtlichen Geheimdienern: Sie scheinen keine Zeitungen zu lesen. Nie ein Blick ins Internet über die eigenen Konten hinaus! Sonst hätten die unteren Stellen seit ungefähr einem Jahr mitbekommen, dass nach NSU gesucht wird - in Berlin und sonstwo bei den Diensten der Länder. Hätte es da nicht nahe gelegen, sich mit seinen ranzigen Kenntnissen gleich selber bei den Untersuchern anzudienen? Statt einfach mit eingezogenem Genick zu hoffen, dass der Sturm vorüberzieht. Aber irgendwo haben die kopierwütigen Kollegen doch immer noch eine Abschrift gebunkert. Es kommt doch alles heraus. Blinden allerdings bleibt nur das Hoffen.
Merkwürdig nur, dass diese besondere Art von Beamten genau das Gegenteil von dem entwickeln durften, was uns als Referendaren abverlangt wurde. Nicht eisig und kühl sollten wir unsere Pflichten gegenüber dem Staat erledigen, sondern feurig und "rückhaltlos" ihn verteidigen, wo die Gelegenheit sich bot. Dagegen die erbitterten Insassen von MAD und VS: Höchstverpflichtung zum Wegtauchen. Klappe halten bis zum letzten Gehaltstag! Und wenn der ganze Laden dabei zusammenrasselt...Cool das Ende erwarten.
Und doch ist einer, der das Schauspiel nicht missen kann. Die FAZ, in einer mit -kum- gezeichneten Glosse - sehr wahrscheinlich Jasper v. Altenbockum - beschimpft die, die alles herausbekommen haben: "Der NSU-Untersuchungsausschuß muß sich fragen lassen, ob er als Hebel einer Empörungsmaschine dienen will, die nach Belieben von Hans-Christian Ströbele angeworfen werden kann."
Die FAZ entwickelt viele Facetten. Mit dem Beitrag Jaspers v. Altenbockum sind wir auf die gewohnte Haltung gestoßen. Weitermachen wie bisher. Das Spektakel muss weiterlaufen, wenn auch keinerlei Erkenntnis aus dem teuren Betrieb herausspringt.
Vor langen Jahren, als ich noch den "Lehrer Güde" im KBW darstellte, durfte ich selbst mit der Arbeit des Verfassungsschutzes Bekanntschaft machen. Ihre Meldungen ans Disziplinargericht enthielten durchaus auch Informationen. Zum Beispiel über eine per Plakat angekündigte Veranstaltung mit mir. Also lesefähig waren sie. Aber man erfuhr auch nichts, was sich nicht einfacher hätte herausbekommen lassen. Zum Beispiel durch fleißige Lektüre der KVZ - offizielles Blatt des KBW. Umgekehrt verbreitete der Dienst viel Ungenaues bis offen Falsches, das dann erst wieder aussortiert werden musste. Erkenntnisgewinn insgesamt: NULL!
Es soll kein Witz sein! Es lässt sich sehr leicht ein demokratisches Leben vorstellen ohne Nachhilfe und Aufsicht durch die Dienste. Nicht nur nutzlos, sondern direkt schädlich sind solche Mitteilungen an die Obrigkeit, die nur dieser allein zur Verfügung stehen sollen.Man vergleiche mit den Meldungen von Förstern, Naturschützern und anderen über die Wiedereinwanderung der Wölfe.
Nur wenn alles Wolfswissen die gesamte Öffentlichkeit erreicht, kann eine Gesamterkenntnis zustande kommen.Wie wächst die Anzahl der Wölfe? Wo ergeben sich Gefährdungen? Wer ersetzt gerissene Tiere?
Unsere Dienste gehen so vor,als gäbe es nur den jeweiligen Einzelfall. Ohne Verknüpfung, ohne brauchbare Analyse. Kein Wunder, dass bei uns alle verwertbaren Kenntnisse zum Beispiel über Art und Ausbreitung des Faschismus von den kämpfenden Leuten selbst kommen - und ihrer intensiven Zusammenarbeit.
Also, Frau Justizminister: Besen her, um den MAD wegzufegen! Aber nicht nur den! Die anderen Dienste sind nicht viel besser.
NPD-Verbot: Staatsgelenkte ANTIFA auf der Flucht vor Gericht
Drei bisher schon als Vorkämpfer der ANTIFA bekannt gewordene Bundesländer wollen über den Bundesrat, zur Not aber auch im Alleingang erneut in Karlsruhe einen Verbotsantrag gegen die NPD riskieren.
Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Auch ohne Bundesregierung, wenn die weiterhin zögert.
Hört sich zunächst gut an, solange man noch nicht ganz wach ist. Verbote, wenn es sie gäbe, könnten die ewigen verwaltungsrichterlichen Streitigkeiten wegen Aufmarsch-Verboten beenden. Gedanken ändern natürlich nicht. Auch nicht die Zusammenschlussfähigkeit unter Tarn-Namen zu neuen Aktionen. Aber immerhin...
Die Vorprescher denken vor allem an die Wahlen, bei denen sie die tatkräftigen Antifaschisten geben werden - im Vergleich zu all denen, die seit Jahren auf der Straße sich den Nazis entgegenstellen, aber - je nach Darstellungsregie der Akteure - bisher nichts erreicht haben. Dagegen die Staaten nach dem Gerichtsentscheid: ein Meisterschlag - und weggefegt die braunen Krümel.
Nur eins muss vor allem die Regierungs-Chefin Thüringens vergessen haben. Den Grund nämlich, der beim letzten Versuch in Karlsruhe zum Nichtstattfinden des Verbotsprozesses geführt hat. Er wurde auch im Fernsehen nirgends erwähnt. Kleiner Tipp zur Erinnerungsstütze: Es ging damals darum, dass die verschiedenen Geheimdienste sich so tief ins Parteileben der NPD eingefressen hatten, dass sie verschiedenorts Leitungsstellen besetzten und manchmal die besseren Reden schrieben. Selbstlos sollen solche Dienstler Staatsgelder an Parteistellen weitergereicht haben. Mit Recht bemängelte das Gericht, dass es bei diesem Stand der Dinge nicht wissen könne, wen sein Spruch dann träfe: den Staatsdiener oder den Staatsfeind.
Wie - frage ich ratlos - wird aber gerade ein Land wie Thüringen dem Gericht dieses Mal beweisen, dass keinerlei Zusammenarbeit mit den freiarbeitenden Bündnissen in der Leitungsebene mehr stattfinde? Ist denn alles vergessen, was die verschiedenen Dienste der geheimarbeitenden NSU haben zukommen lassen an Ratschlag und Hilfe? Die NPD wird vor Gericht natürlich beteuern, dass sie mit solchen Gruppierungen wie der NSU nie etwas zu tun gehabt habe. NSU - der Partei total fremd! Wenn das Gericht denen die Ausrede abnehmen würde, stünde die Partei - im Kontrast zur kriminellen Vereinigung NSU - alpenschneerein da. Wofür sie dann noch verbieten? Jede Bundesregierung, jede bürgerliche Partei kannte die Bedingungen des Gerichts für einen neuen Antrag. Sie wäre auf Rückzug des Verfassungsschutzes und der verwandten Dienste aus der NPD-Beeinflussung herausgelaufen. Dazu ist aus keinem deutschen Bundesland etwas bekannt geworden. Das Gericht wird das feststellen. Entsprechend die Aussichten der Anträge der staatsorientierten ANTIFA.
Bleibt es also beim billigen BlaBla vor den Wahlen? Das auch. Aber nicht nur. Tatsächlich ist die staatliche Bürokratie, wie tausend Beispiele beweisen, den Massenbewegungen gegen die Faschisten feind. Wie allen Massenbewegungen, die nicht gleich staatlich gesteuert auftreten. Solche bringen immer Unruhe und haben die Neigung, auch Äußerungen von Leuten im Apparat aufzugreifen, die nie nazistisch geortet worden waren. Tatsächlich erinnert die Hetze eines bayerischen Ministers - CSU - gegen Griechenland nicht nur entfernt an "Aufforderung zum Völkerhass". Deshalb: Bewegungen nicht übergreifen lassen. Lieber per Gesetz und Gerichtsbeschluss die Sache fest in der Hand behalten. Man weiß nie, was bei Demos ohne Aufsicht herauskommt.
Kein Jubel also angebracht. Die Forderung nach einem NPD-Verbot behält ihr Recht. Aber nur dann, wenn ihr der massenhafte Kampf auf den Straßen und in den Medien vorausgeht, nicht dem administrativen Akt nachfolgt. Erst muss die breite handlungsbereite Bewegung geschaffen sein, die das Schändliche und Verächtliche einer jeden faschistischen Bewegung herausarbeitet, bevor ein Verbot seine Wirkung entfalten kann.
"Der Rechte Rand" Nr. 137 erschienen: 20. Jahrestag rassistische Pogrome
Das antifaschistische Magazin „der rechte rand“ widmet dem 20. Jahrestags der rassistischen Pogrome von Rostock-Lichtenhagen und Mannheim-Schönau den Schwerpunkt des heute erscheinenden Heftes Nummer 137 / 2012.
Andreas Speit (Text) und Mark Mühlhaus (Foto) fuhren in den Rostocker Stadtteil und verschafften sich vor Ort einen Eindruck davon, welche Erinnerungen heute noch vorhanden sind. Kai Budler beschreibt, was aus den Tätern wurde und zeigt, dass die massive Gewalt, die auch Tote in Kauf nahm, bis heute kaum geahndet wurde. Die Pogrome von Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen läuteten ein Jahrzehnt neonazistischer Mobilisierung ein, dessen Ursachen, Verlauf und Folgen bis heute unaufgearbeitet sind, wie Liane Richter und Klaus Niebuhr zeigen. Rechte Gewalt gab es nicht nur im Osten Deutschlands. Anhand des rassistischen Pogroms von Mannheim-Schönau zeigt Matthias Möller, dass es eben auch im Westen offene, von größeren Menschenmengen getragene Angriffe gab. Im Gespräch mit AntifaschistInnen unterschiedlicher Generationen geht „der rechte rand“ der Frage nach, welche Bedeutungen die rassistischen Pogrome für die antifaschistisch und antirassistische Politik gestern und heute hat.
In dieser rassistisch und nationalistisch aufgeladenen Atmosphäre der frühen 1990er Jahre politisierten sich auch die späteren Mitglieder des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU). Auch das ist natürlich wieder Thema: So fragt Ernst Kovahl in seinem Beitrag „Der Tiefe Staat?“ nach Verknüpfungen zwischen Inlandsgeheimdienst und Neonazi-Szene. Martina Renner und Paul Wellsow werfen einen Blick auf die Thüringer Schlapphüte unter dem Skandal-Präsidenten Helmut Roewer und eine seit November 2011 in jedem Heft fortgeschriebene Chronik dokumentiert die Entwicklungen rund um den NSU.
Auch internationale Themen sind wieder im Heft. Carolin Philipp zeigt, dass die extreme Rechte in Griechenland im Aufwind ist, und Dimitris Parsanoglou von der „Panteion Universität“ beschreibt im Interview die erschreckende Dimension rassistischer Verfolgung von MigrantInnen in dem Land.
Weitere Themen sind u.a.:
• Der Streit in der „Deutschen Burschenschaft“ über den rechten Kurs
• Saison-Start für Neonazi-Festivals
• Neonazis in Gera und Ostthüringen
• Insel – ein Dorf im Zwielicht
• Anti-Antifa in Berlin, Dortmunder Neonazis vor Gericht
• der Prozess gegen »Sturm 34« verurteilt
• rechter Hiphop in Polen sowie die extreme Rechte in den Niederlanden und Kroatien.
„der rechte rand“ Nr. 137 / 2012 ist für 3,- Euro im Buchhandel und Infoläden oder für 18,- Euro im Abonnement zu haben. Bestellen? www.der-rechte-rand.de
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• Aktuelle Ausgabe 137 als preview
• Schwerpunktheft 143 NSU/VS
Neuerung: Uhl als Nachtigall

Hier ist jetzt eine Neuerung eingeführt worden. Uhl, Abgeordneter der CDU aus Baden-Württemberg, trat im FOCUS mannhaft hervor und begründete, dass das neue Auskunftsgesetz für Meldeämter äußerst sinnvoll konstruiert worden sei. Erst abfragen bei den Betroffenen, ob die Adresse weitergegeben werden dürfe, komme die personell ausgepowerten Meldeämter zu teuer.
Bis zu diesem Bekenntnis war man allgemein der Meinung gewesen, im Bundestag habe der verbliebene Rest von dreißig Mann und Frau im Halbschlaf herumgehangen, während die aktiveren wie wir alle vor der Glotze hingen, bis sie enttäuscht vernehmen mussten, dass Deutschland doch nicht Meister wurde. Das hätte zwar immer noch peinlich geklungen, aber immerhin nachvollziehbar als allgemeine Schwäche.
Nun hat sich aber herausgestellt, dass die Sache Tage vorher abgekartet worden war. Unter Federführung von unserem Uhl, aber unter Mitwirkung mehrerer Mitwisser. Und dass die Pointe der Adressenweitergabe darin lag, dass schon einmal preisgegebene Privatadressen durch kein Mittel mehr den Interessenten entrissen werden könnten. Da jeder schon mal buchbestellt hat oder Preisausschreiben unterstützt, wären damit ohne weiteres alle Bürgerinnen und Bürger des Landes ablieferungspflichtig geworden.
Die Praxis ist bekannt. Lange vor Merkel wurde das Wichtigste öfter in einer Nebenbemerkung versteckt. Bedenklichstes Beispiel: Die Strafverfolgung der vielen an NS-Verbrechen Beteiligten wurde in den sechziger Jahren verhindert, als in einer Nebenbemerkung zur Strafbarkeit "Unterstützung" und "Beihilfe zu" Verbrechen amnsetiert wurden .Da nach damaliger Auffassung Hitler, Himmler und mehrere schon Dahingegangene allein "Täter" waren, galten sämtliche Überlebende Verdächtige nun auf jeden Fall als amnestiert und entkamen der Strafverfolgung. Bis man die Folgen wahrnahm, war es für jede Änderung zu spät.
Im Vergleich dazu handelt es sich dieses Mal nur um ein Ärgernis. Aber klar sollte sein: Eine bestimmte Gruppe von Leuten halten Uhl heute wirklich für eine Nachtigall:die Adressenhändler. Er müsste, wenn alles so stimmt, ihnen unauffällig Einträgliches zugedacht haben. Darüber hinaus macht die lautlose Entscheidung aber auf eines aufmerksam: jeder Regierungsbürokratie ist das Parlament eigentlich lästig. Und jede deshalb großer Freund der Beschleunigung.Und der Blitzentscheidung in Zeiten, in denen die Aufmerksamkeit abgeschaltet ist.
Verena Becker: Sargdeckel zugeschweisst!
Verena Becker hat ihr Fett weg.Zu Lebzeiten schon aus jeder Diskussion ausgeschlossen. Die Verurteilung erfolgte der Zeitdauer nach milde (im Verhältnis zur früheren Praxis), der Begründung nach aus purer Verteidigung früherer Sprüche. Das zeigte die richterliche Rüge des Nebenklägers in der Begründung. Man hätte an Bubacks Verbissenheit herumnörgeln können, nun gerade Verena Becker zur Haupttäterin erheben zu wollen. Was zumindest unbewiesen und unbeweisbar blieb. Gerügt wurde vor allem aber Bubacks wirkliche Erkenntnis, dass bei den ersten Urteilen gegen die RAF überhaupt keine Überlegungen über den jeweiligen Beitrag zur Tat angestellt oder zugelassen wurden. Sondern nach dem Prinzip verfahren wurde: dabei war er auf jeden Fall - also 15 Jahre. Wie wäre es sonst zu erklären, dass die ursprünglich als Tatbeteiligte Verurteilten samt und sonders als nicht mehr primärverantwortlich ausgeschieden werden mussten. In der Aufdeckung dieses Umstands besteht der bleibende Erkenntniswert von Bubacks Buch. An der Besprechung seinerzeit ist nichts zurückzunehmen.
Die Begründung des Urteils gegen Verena Becker selbst steht genau auf den sehr wackligen Füßen der Verteidigung des Staates in all seinen Erscheinungsformen. Hier des inzwischen stark zu vermutenden Zusammenspiels von Verfassungsschutz und Gerichtswesen. Buback wurde vorgeworfen: Er hätte rechtschaffene Beamte verdächtigt und beleidigt. Peinlicherweise nimmt inzwischen auch die konservative Presse die Behauptungen Bubacks als wahr an. Dass nämlich Verena Becker dem Verfassungsschutz nach langer Zermürbung einiges offenbarte und dafür Vergünstigungen erhielt.
Die Technik der Auflösung hergebrachter Begriffe musste die Urteilsbegründung bestimmen. Weil Frau Becker im Fall Buback - Attentat selbst einfach nichts Greifbares vorzuhalten war. Die Verurteilung wegen der Schießerei nach der Tat war ja gerichtlich schon abgeschlossen worden. Deshalb musste "Beihilfe" her. Darunter verstand man in klarer denkenden Zeiten zum Beispiel die Bereitstellung eines Fluchtfahrzeugs beim Banküberfall. Es musste sich also um eine materielle Hilfeleistung z.B. durch Geld, Werkzeuge, allenfalls Aufzeichnung von Fluchtwegen handeln. Die "Beihilfe" Beckers zum Buback - Attentat soll laut Gericht aber ausschließlich in einer Meinungsäußerung bestanden habe:ja, das Attentat sei notwendig und nicht aufzuschieben. Ich bin nicht juristisch bewandert genug, um in der Eile herauszubekommen, seit wann diese Interpretation von "Beihilfe" sich durchgesetzt hat. Weiter verbreitet, hätte sie jedenfalls die bedenklichsten Folgen. Dann wäre auch eine Meinungsäußerung in einer Zeitung oder einem Blog ein genau so ins Gewicht fallender Tatbeitrag. Nicht nur Ausdruck einer Meinung zur Berechtigung oder Notwendigkeit der Tat selbst. Bei den Anklagen gegen Inge Viett wegen ihrer Ansprache in Berlin waren offenbar schon Denker dieses neuen Stils am Werk. Die Konstruktion, die Erwähnung der Abfackelungen von Militärfahrzeugen durch die Rednerin hätte unschlüssige Linke zur Tat bewogen und sei deshalb "Anstiftung zu einer Straftat" - wenn nicht gar "Beihilfe" - liegt ganz auf dieser Linie.
Eine schwarz-humoristische Pointe zum Schluß: Die Erkenntnis über die "beihelfenden" Redebeiträge Beckers kann eigentlich nur von einem Zeugen stammen:dem allzeit auskunftsbereiten Boock. Dieser wegen Falschaussagen schon mindestens einmal zurückgewiesene Rechtsfreund wurde im Prozess als Meister der Glaubwürdigkeit rehabilitiert. Wie hell leuchtete seine Wahrheitsliebe gegenüber den finsteren Nebengedanken eines Buback!
Ergebnis: Das relativ milde Urteil dem Strafmaß nach darf nicht dazu verführen, all den Lobrednern einer inzwischen eingetretenen Mäßigung der Staatszugriffe Recht zu geben. Es war ein Fehler der früheren RAF-Erklärer gewesen, anzunehmen, die Selbstdarstellung des SPDCDU - Staates als friedliebender durchgestylter Rechtsstaat schließe einzelne Gewalttaten aus. Wie die gegenwärtige Berichterstattung zeigt, stößt die Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit Becker - möglicherweise schon vor dem Buback-Attentat - in der bürgerlichen Presse kaum noch auf Kritik. In Notzeiten muss der Staat auch mit Terroristen zusammenarbeiten - mitgedacht: wie derzeit mit bekennenden Nazis. Wird die Not nur blutig genug dargestellt, gilt auch für den Staat von 2012 alles als erlaubt. Wenn nur nachher die Decke über dem Operationstisch anständig zurechtgezogen wird.
Verfassungsschutz: Sein Name ist das erste Verbrechen
Otto John, der erste Vorsitzende des Vereins, war auch das erste Reinigungsopfer. Herr Fromm, der sich heute Friedrich zur Ausmerzung preisgab, wird nicht der letzte gewesen sein.Immer wieder neu der Versuch, die Verfassung von geheimnisvollen Verunreinigern freizuklopfen. In allen möglichen anderen Staaten werden von den Diensten wahrscheinlich größere Verbrechen begangen. Aber sie heißen dort wahrheitsgemäß "Geheimdienst" oder ähnlich. Und dienen offenherzig der Machterhaltung ihres Staates.
Bei uns dagegen wurde bei der Gründung schon ein Mönchsorden hinzuerfunden. Die Verfassung - Menschenwerk - war natürlich allseitig bedroht - von Verfall und unerwarteten Folgen vielleicht ganz anders gemeinter Aktionen. Dagegen war einzuschreiten. Unweigerlich trat die Totalitarismus-Theorie in den Dienst der Wächtergruppe. Nagefeinde der neu erstellten demokratischen Ordnung waren einmal die Kommunisten aller Art - zum andern die "Ewig-Gestrigen", wie man mitfühlend sagte. Neonazis, die Anschluss an frühere, aber gesinnungsfeste Nazis suchten, um unter neuen Verhältnissen vom Zusammenhalt zu profitieren.
In der Frühzeit der Gründung waren die Erkenntnismerkmale noch nicht völlig festgelegt. Die Engländer hatten ihren Einfluss eingesetzt, um John ins erste Amt zu hieven. Sie waren - damals! - noch überzeugt, dass alte Nazis gerne eine neue Rechtsgruppierung gründen wollten. John, als halbwegs Eingeweihter in die Widerstandsbewegung vom Juli 1944, ebenfalls.
Die Gruppe Gehlen, wesentlich besser verankert mit den Diensten des vorigen Systems, sah in Fortsetzung der Beobachtung der "Fremde Heere Ost" vor allem die Kommunisten als Hauptfeinde. Sie hatten die Amis als Schutzpatrone hinter sich.
Sie durfte den eigenen Club gründen. BND. Bundesnachrichtendienst. Mit einem Wort: damals gab es noch halbwegs offene Meinungsverschiedenheiten, wer in der neuen Bundesrepublik den Hauptfeind der "Verfassung" darzustellen habe. Offenbar war John selbst Opfer dieser Zerrissenheit. Als er in Ostberlin auftauchte, wollte er zwar keine Geheimnisse verraten, aber aufbegehren gegen die kopfgewaschenen Nazis, die entnazifiziert oder nicht,in den Dienst des neuen alten Vaterlandes getreten waren. Als er dann die DDR wieder verlassen hatte, hielt er die Phantasie des von ihm selbst zu rettenden Vaterlandes nicht durch und plädierte auf Entführung aus Westberlin in die "ZONE". Wo er dann unter Druck gesetzt worden sei. So wirkte er bei allem Verständnis zwiespältig.
Ich selbst war als junger Student beim Verfahren gegen den Rückgekehrten Herbst 1956 dabei und hörte das Plaidoyer des damaligen Generalbundesanwalts. Es ereignete sich das Seltsame: es wurden - wegen kaum beweisbaren Geheimnisverrats - von ihm zwei Jahre Gefängnis gefordert. Das Gericht gab gleich das Doppelte aus. Vier Jahre. Immerhin selten. Aber damals als Säuberungsakt spezieller Art landesweit akzeptiert. Verrat gegenüber dem Osten war auf keinen Fall zu dulden, auch dann nicht, wenn keinerlei realer Schaden für die BRD nachzuweisen war.
Damit hatte sich das Konzept des neuen Geheimdienstes durchgesetzt. Hauptfeind unserer Verfassung war ab jetzt immer der, den die oberen Leitenden als solchen markierten. Objektive Gefährdungsmerkmale entfielen. Das zu Schützende wurde ab jetzt obrigkeitlich festgelegt. Die Dienste leisteten Vorarbeit für weitere administrative und gerichtliche Erledigung von Störfällen.
Das zeigt der Abgang Fromms inzwischen. Er hat wahrscheinlich gar nicht so viel Präzises beigetragen zum Schutz der Neonazis bei ihren Morden. Es wäre vermutlich falsch, jedem einzelnen Zuträger und Helfer aus den Reihen des Geheimdienstes ausgeprägt rechte Gesinnungsziele zu unterstellen. Es ging und geht vor allem um den Machterhalt gegen alle übrigen Instanzen im Staat. Um die Abweisung von einfacher Polizei, von gerichtlicher Untersuchung, von Pressemeldungen. Das haben die Dienste alle gemeinsam in allen vergleichbaren Ämtern westlicher und östlicher Staaten. Bei uns mit dem Vorteil, dass einer oben als Schuldiger abserviert wird. Und dass alle sich nachher gegenseitig beteuern können, dass jetzt unsere Verfassung wieder tropfend und sauber an der Leine hängt.
Folgerung für den Rest, der solche Bleichungen nicht überschätzt: Die staatlichen Dienste nie als Autorität heranziehen. Ganz egal, ob ein einzelner Nackenschlag von oben gerade unseren persönlichen Vorlieben entspricht. Der Staat in dieser Erscheinungsform ist und bleibt Feind. Und deshalb nie von "Pannen" reden, wenn es sich um Absicht handelt.
Sachsen dreht frei. On- und Offline-Überwachung: Weil sie es können
"Die Meldungen aus Sachsen in diesem Jahr wirkten für alle, die nicht dort wohnen, ein bisschen, als kämen sie von einem sehr weit entfernten Stern. In regelmäßigen Abständen werden Dinge bekannt, die jeweils einzeln früher zum Rücktritt von Ministern geführt hätten. Funkzellenabfrage, §129-Verfahren, die Durchsuchung eines Pfarrers, Aberkennung der Immunität eines Fraktionsvorsitzenden wegen Rädelführerschaft: umfassende Kriminalisierung von Protesten gegen Nazis, und zwar weit bis in die "Mitte der Gesellschaft". Offline-Überwachung und -Drangsalierung sind in Sachsen Alltag. Der Talk gibt einen Überblick über den Stand der Dinge und warnt davor, sich (außerhalb Sachsens) gemütlich schaudernd zurückzulehnen. Denn: Wenn Sachsen damit durchkommt, setzt das Maßstäbe für andere Bundesländer. (...)" Weiterlesen


